Fachberichte von Sonja Feser

im German American Law Journal


Donnerstag, den 05. Oktober 2017

Haftung des Arbeitgebers wegen sexueller Belästigung

SFe - Washington.   In Hylko v. Hemphill (PDF) wurde der Kläger wiederholt von seinem Einsatzausbilder und -leiter sexuell belästigt. Er meldete dies der Abteilungsleitung und nahm deren Angebot über eine Versetzung in eine andere Abteilung an. Anschließend kam es zu keinen weiteren Belästigung. Dennoch kündigte der Kläger einige Monate später und verklagte den Arbeitgeber aufgrund behaupteter Ansprüchen wegen sexueller Belästigung nach 42 USC §2000e des Title VII of the Civil Rights Act und des Michigan Elliot-Larsen Civil Rights Act.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati führt am 3. Oktober 2017 lesenswert die Voraussetzungen für Ansprüche wegen sexueller Belästigung und die Haftung des Arbeitgebers für Vorgesetzte aus. Der Kläger muss darlegen, dass:
1. die sexuelle Belästigung aufgrund seines Geschlechts basiert,
2. die Belästigung ein feindseliges Arbeitsumfeld schafft, und
3. der Arbeitgeber direkt oder indirekt für das Verhalten verantowrtlich ist.
Den Arbeitgeber trifft dann indirekt Verantwortung für das Verhalten, wenn der Belästigende Vorgesetzter anderer Arbeitnehmer im Sinne des Civil Rights Act ist. Hierfür ist die Befugnis zur Vornahme konkreter Maßnahmen, tangible Employment Action, gegenüber dem Opfer erforderlich, die dessen Beschäftigung betreffen. A tangible employment action is one that effects a significant change in the victims employment status. Ob jemand umgangssprachlich als Vorgesetzter bezeichnet wird, ist dabei ohne Belang. Die Revision wies die Klage ab, da der Ausbilder dem Kläger lediglich Pflichten übertragen durfte, jedoch nicht befugt war, diesen zu befördern, zu entlassen oder zu versetzen.
Freitag, den 29. September 2017

1866 1914 2017: Immer diese toten Treuhänder

SFe - Washington.   Was passiert mit einem treuhänderisch verwalteten Grundstück, wenn der Treuhänder, Trustee, verstirbt und keinen Nachfolger, Successor Trustee, bestimmt? Nach dem Recht von Tennessee geht das Eigentum zunächst auf die Erben über. Dürfen diese über das Grundstück verfügen oder als Platzhalter, conceptual Placeholders, mit beschränkten Befugnissen agieren, bis ein neuer Treuhänder bestimmt wird?

Diese Frage stellte sich in Green Hills Mall TRG, LLC v. BakerSouth LLC (PDF), als die Beklagte von den Erben eines verstorbenen Treuhänders ein Grundstück mit Nutzungsrecht an dem Parkplatz des benachbarten Einkaufzentrums der Klägerin erwarb. Die Klägerin behauptete die fehlende Berechtigung der Erben zur Veräußerung des Nutzungsrechts und erhielt Recht. Obwohl der Staat ein Treuhandsgesetz hat, fehlt ihm wie dem Treuhandvertrag jede Regelung über die Nachfolge beim Versterben des Trustee.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati folgte am 22. September 2017 den Präzedenzfällen Williamson v. Wickersham, 43 Tenn. 52, 55 (1866) und Bransford Realty Co. v. Andres, 164 S.W. 1175, 1177 (Tenn. 1914). Danach erwerben die Erben eines verstorbenen Treuhänders keinerlei Verfügungsgewalt über das Treuhandvermögen und können keine Rechte geltend machen. Sie erhalten lediglich vorübergehend einen Title in Name. Sobald ein neuer Treuhänder ernannt wird, geht das Treuhandvermögen automatisch auf diesen über, sodass von den Erben in der Zwischenzeit vorgenommene Verfügungen unwirksam sind.
Freitag, den 22. September 2017

Schutz vor Identitätsdiebstahl ohne Klageberechtigung

SFe - Washington.   Der Kläger behauptet eine Verletzung des Fair and Accurate Credit Transactions Act. Zur Vermeidung von Identitätsdiebstahl verbietet 15 USC § 1681c(g)(1), auf einem Rechnungsbeleg mehr als die letzten fünf Ziffern einer Kreditkartennummer abzudrucken. Auf den Rechnungsbelegen der Beklagten waren jedoch sowohl die letzten vier als auch die ersten sechs Ziffern der Kreditkarte des Klägers angegeben. Dennoch hatte die Klage keinen Erfolg.

Am 19. September 2017 festigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City in Katz v. The Donna Karan Co. LLC seine FACTA-Rechtsprechung. Eine rein formelle Verletzung des Gesetzes reicht danach für eine Anspruchsbegründung des Klägers nicht aus. Vielmehr ist zudem ein aus der Verletzung folgendes tatsächliches Schadensrisiko erforderlich.

Da die ersten sechs Ziffern einer Kreditkartennummer lediglich der Identifikation des Kartenausstellers dienten und keinen Rückschluss auf persönliche Informationen des Karteninhabers zuließen, verneinte die Revision ein Schadensrisiko des Klägers.
Donnerstag, den 21. September 2017

Anspruch wegen Gruppendiffamierung von Studenten

SFe - Washington.   Eine Zeitschrift berichtete von einer brutalen Gruppenvergewaltigung durch Mitglieder einer Studentenverbindung auf dem Campus einer Universität. Er vermittelte den Eindruck, solche Handlungen seien ein gängiges Aufnahmeritual. Bald stellte sich heraus, dass das vermeintliche Opfer die Geschichte frei erfunden hatte. Das Magazin publizierte einen Widerruf und entschuldigte sich öffentlich; Mitglieder der Verbindung klagten. Sie behaupteten sowohl individuelle Ansprüche als auch Ansprüche wegen Gruppendiffamierung.

In Elias v. Rolling Stone LLC (PDF) verwies das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 19. September 2017 den Fall hinsichtlich der Ansprüche wegen Gruppendiffamierung an das Ausgangsgericht zurück. Dieses hätte die Klage nicht nach der Federal Rule of Civil Procedure 12 (b)(6) mangels Schlüssigkeit ablehnen dürfen.

Für die schlüssige Darlegung eines Anspruches in einem US-Prozessgilt: a complaint must contain sufficient factual matter, accepted as true, to state a claim to relief that is plausible on its face. Ein Anspruch aus Verleumdung setzt eine gegenüber Dritten ohne Berechtigung oder Erlaubnis publizierte falsche Aussage voraus, wodurch den Betroffenen ein Schaden entstanden ist. Zudem muss behauptet werden, dass sich die vermeintlich verleumderische Aussage gegen den Kläger richtet und Bekannte ihn als die Person erkennen können, auf welche sich die Aussage bezieht: It is not necessary that the world should understand the libel; it is sufficient if those who know the plaintiff can make out that she is the person (Geisler v. Petrocelli, 616 F.2d 636,639 (2d Cir. 1980)).

Für einen Anspruch aufgrund von Gruppendiffamierung ist entscheidend:
1. die Gruppengröße,
2. ob die Aussage den Charakter aller oder nur einzelner Gruppenmitglieder in Zweifel zieht, und
3. der Bekanntheitsgrad der Gruppe und ihrer Mitglieder in der Gesellschaft.
Typischerweise beziehen sich solche Ansprüche auf Gruppen mit 25 oder weniger Mitgliedern. Eine anspruchsausschließende Obergrenze gibt es jedoch nicht. Auch haben Studentenverbindungen auf dem Universitätscampus in der Regel den erforderlichen Bekanntheitsgrad. Die Revision entschied, der Artikel ließe die Schlussfolgerung zu, dass jedes Mitglied der Fraternity entweder selbst an einer Gruppenvergewaltigug als Aufnahmeritual beteiligt gewesen sei oder zumindest Kenntnis dieser Verbrechen habe. So sei ein als Schwimmer bezeichnetes Mitglied zumindest für die Schlüssigkeitsprüfung hinreichend identifizierbar.
Samstag, den 09. September 2017

Die Geschworene umgeht den Richter: Schuldig!

SFe - Washington.   Eine Jury war sich bei ihrer Beratung uneinig, sodass eine Geschworene noch während der Beratung eine nicht mit dem Verfahren befasste Staatsanwältin kontaktierte, um bei ihr Rat zu suchen. Alleiniger Ansprechpartner für Fragen bei der Beratung der Jury ist jedoch der verfahrensleitende Richter, der nicht angerufen wurde. Kurz darauf sprach die Jury die Angeklagten schuldig.

Den Beklagten wurde eine anschließende Befragung der Geschworenen und der kontaktierten Staatsanwältin verwehrt, weshalb das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 7. September 2017 in United States v. Lanier et al. den Schuldspruch aufhob und das Verfahren an das Gericht für ein Remmer Hearing zurückverwies. Das Remmer Hearing folgt aus dem Präzedenzfall Remmer v. United States, 347 U.S. 227 (1954).

Eine solche Anhörung ist notwendig, where a colorable claim of extraneous influence has been raised. Dabei sollen die Anwälte jeder Seite Gelegenheit erhalten die Jury zu befragen, um festzustellen, ob eine Beeinträchtigung der Jury-Entscheidung durch externe Einflüsse erfolgte.

Sollte die Anhörung belegen, dass ein externer Einfluss die Beratung der Jury nachteilig beeinflusste, dürfen die Angeklagten einen neuen Prozess verlangen.
Samstag, den 02. September 2017

Durchsuchungsbeschluss mittels Google-Earth-Bildern

SFe - Washington.   Bei der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung eines Drogendealers hatten die Polizeibeamten in Brownsville ein Problem: Die Hausnummer des betreffenden Hauses war ihnen unbekannt. Sie wussten sich zu helfen, indem sie dem Antrag Google-Earth-Bilder und eine detaillierte Beschreibung des Grundstückes beifügten. Der Ermittlungsrichter erließ den Durchsuchungsbeschluss, Warrant. Aufgrund der dadurch sichergestellten Drogen erging gegen den Kläger ein Strafurteil.

In United States of America v. Roger Jones, Jr. (PDF) bestätigte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 29. August 2017 die Wirksamkeit des Durchsuchungsbeschlusses: A warrant's description of the place to be searched need not be technically accurate in every detail. But the description should allow an executing officer to identify the place to be searched.
Mittwoch, den 30. August 2017

Aus für Wahlstation und Praktikum in den USA

SFe - Washington.   Neusten Berichten zufolge erwägt die Trump-Regierung die Abschaffung des J1-Visums. Dieses ist für Praktika, Auslandssemester, Au Pair-Aufenthalte und viele weitere Austauschprogramme in den USA unerlässlich, da ein einfaches Touristenvisum hierfür nicht ausreicht. Das Trump-Dekret kann schon im September diesen Jahres kommen. Damit wäre auch Referendaren in Zukunft die Möglichkeit genommen, ihre Wahlstation in den USA zu absolvieren, und Studenten müssten auf Praktika in den USA verzichten.

Bereits im April hatte Trump sein Buy American and Hire American-Dekret zur Überprüfung der Einwanderungsbestimmungen erlassen, um die Interessen amerikanischer Arbeitnehmer zu schützen. Es ignoriert die positiven Aspekte des interkulturellen Austausches sowie seines wirtschaftlichen und politischen Nutzens für die USA.

Für den Präsidenten gilt America First. In diesem Wahn bemerkt er jedoch nicht, wie er Amerika weiter ins Abseits mannövriert. Amerikaner haben für klarstellende Proteste die Anlaufstellen:
White House Comment Line: (202)456-1111
State Department Operations Center: (202) 647-1512
Alliance for International Exchange: Advocacy
Intrax Global Internships ist ein zuverlässiger Visumssponsor für Referendare und Praktikanten, der die Entwicklung intensiv beobachtet und Informationen streut.
Sonntag, den 27. August 2017

Streit um die unangenehme Gerichtsstandsklausel

SFe - Washington.   Die Klägerin möchte ihre Ansprüche nach amerikanischem Recht einklagen und ist deshalb unglücklich über die mit den Beklagten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung. Nach dieser unterwarfen sich die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erklärte am 24. August 2017 in Donnay USA Ltd. v. Donnay International S.A. lesenswert, dass Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich binden sind und nur unter eng auszulegenden Ausnahmen keine Anwendung finden.

Die Klageabweisung aufgrund einer Forum Selection Clause erfolgt nach einer vierstufigen Prüfung. Innerhalb der ersten drei Stufen fragt das Gericht danach, ob
1. die Klausel der Partei, die sich gegen deren Durchsetzung wehrt, hinreichend kommuniziert wurde,
2. die klausel zwingend ist, und
3. die geltend gemachten Ansprüche Gegenstand der Gerichtsstandvereinbarung sind.
Wenn diese Fragen bejaht werden können, prüft das Gericht auf der vierten Stufe, ob eine Durchsetzung der Klausel unangemessen, unreasonable, oder ungerecht, unjust, oder die Klausel wegen Betruges oder Übervorteilung unwirksam wäre.

Die Klägerin durfte sich nicht darauf berufen, sie sei zum Abschluss der Vereinbarung gezwungen worden, da die Beklagten anderenfalls ein ihnen zustehendes Kündigungsrecht ausgeübt hätten. Denn das Ankündigen der Geltendmachung gesetzmäßiger Rechte ist zulässig und führt nicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages.

Ebensowenig fand der Einwand der Klägerin Beachtung, all ihre Zeugen befänden sich in den USA, sodass ihr ein Rechtsstreit in England nicht zugemutet werden könne. Die Unannehmlichkeiten, die die Prozessführung im Ausland mit sich bringt, war für die Klägerin vorhersehbar als sie die Vereinbarung mit den Beklagten getroffen hat.
Samstag, den 26. August 2017

Verbraucherschutz oder unlauterer Wettbewerb?

SFe - Washington.   Gemeinnützige Verbraucherschützer, die die tierfreundliche Haltung von Legehennen zertifizieren, sendeten an 36 Lebensmitteleinzelhändler eine Email mit der Empfehlung deren Lieferantenauswahl zu überdenken. Sie behaupteten, dass die von der Klägerin produzierten Eier nicht nachweislich aus biologischer Herkunft stammen würden. Dadurch verlor die Klägerin sowohl tatsächliche als auch potentielle Kunden, obwohl sie in Wahrheit über aktuelle Zertifikate verfügte, die die biologische Freilandhaltung der Legehennen bestätigten.

In Handsome Brook Farm, LLC v. Humane Farm Animal Care Inc. erläuterte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks in Richmond am 22. August 2017 lehrreich, inwiefern auch Äußerungen gemeinnütziger Organisationen unter gewissen Voraussetzungen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Bundesmarkengesetzes, Lanham Act, darstellen können.

Zwar wird bei einer gemeinnützigen Organisation grundsätzlich vermutet, dass es sich bei von ihr dargelegten missbräuchlichen und unethischen Praktiken in der Regel um eine nichtgewerbliche Meinungsäußerung handelt. Die in der Email enthaltene Mitteilung der Beklagten war jedoch eindeutig wirtschaftlich motiviert, da sie die behaupteten Missstände nur gegenüber Lebensmittelhändler anprangerte, mit denen sie selbst geschäftliche Beziehungen unterhielt und dabei die Qualität ihrer eigenen Zertifizierung hervorhob und diese über die von anderen Zertifizierungen stellte. Der Fokus der Mitteilung lag somit auf wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen und nicht auf ideologischen oder moralischen. Das Verhalten der Beklagten unterschied sich folglich nicht von dem eines gewinnorientierten Unternehmens.

Dass die Mitteilung der Beklagten nicht ausschließlich gewerbliche Aussagen enthielt, war dabei unschädlich: When a message communicates both commercial and noncommercial speech, it is treated like commercial speech unless the commercial and noncommercial messages are inextricably interwined. AaO Seite 18.
Montag, den 22. August 2017

Anwendbarkeit deutschen Rechts im US-Prozess

SFe - Washington.   In Hemlock Semiconductor v. SolarWorld Industries Sachsen GmbH schlossen die Parteien Dauerlieferverträge über Polysilizium zu einem festen Kaufpreis. Darin verpflichtete sich die Beklagte, jährlich eine bestimmte Menge an Polysilizium von der Klägerin zu beziehen und zu bezahlen. Gleichzeitig unterwarf sie sich einem Verbot des Weiterverkaufs.

Nachdem die Beklagte vor Ablauf des Vertrages sowohl die Abnahme als auch die Zahlungen des vereinbarten Kaufpreises einstellte, reichte die Klägerin eine Klage wegen Vertragsbruches ein und erhielt Recht.

Die Beklagte rügte die Unvereinbarkeit der Vertragsklauseln mit deutschem und europäischem Recht. Am 16. August 2017 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Cincinnati unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung, dass eine unbedingte Zahlungsverpflichtung für sich genommen rechtmäßig ist. Da die Klägerin ihre Klage nur auf die unbedingte Zahlungsverpflichtung stützte, wurde nur diese Gegenstand des Rechtsstreits. Selbst wenn das deutsche oder europäische Recht die unbedingte Zahlungsverpflichtung in Verbindung mit einem Verbot des Weiterverkaufes des Polyziliziums rechtswidrig erscheinen ließe, brauche das US-Gericht daher nur die Unbedingtheit der Zahlungsverpflichtung zu prüfen.

Generell gilt in den USA: Illegality defenses based on antitrust law are disfavored, especially when allowing the defense would let the buyer escape from its side of a bargain after having received a benefit, aaO S. 10.
Samstag, den 19. August 2017

US-Kunde rügt irreführende Online-Werbung

SFe - Washington.   Ein Käufer fühlte sich durch die irreführende Werbemaßnahme eines Online-Shops betrogen und klagte gegen dessen Betreiberin. Im Glauben ein Schnäppchen zu machen, hatte er Lautsprecher zum Preis von $27 bestellt, neben deren Kaufpreis ein durchgestrichener Preis in Höhe von $300 angegeben war. Tatsächlich waren die Lautsprecher jedoch nie zum Preis von $300 verkauft worden und waren auch nur $27 wert.

Zwar war der Kläger mit ihnen zufrieden und rügte weder Mängel noch eine arglistige Täuschung als Veranlassung zum Kauf. Dennoch verlangte er die Erstattung von $24, weil das Angebot den Vorteil impliziert habe, die Lautsprecher zu einem Rabatt von 90% des eigentlichen Kaufpreises, also für $3, zu erwerben. Dabei stützte er seine Klage sowohl auf Equity-Recht als auch auf das Recht Ohios.

Die Klage wurde in der ersten Instanz abgewiesen. Ebenso verwarf das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Cincinnati am 16. August 2017 in Gerboc v. ContextLogic, Inc. die Revision. Das Gericht führt lesenswert aus, wann ein Rückgriff auf Equity-Recht möglich ist, welche Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung notwendig sind und inwieweit es dem Kläger obliegt, entsprechende Tatsachen prozessual darzulegen und zu beweisen.

Sinn und Zweck der ungerechtfertigte Bereicherung, sind ähnlich wie im deutschen Recht: Der Kläger soll eine Entschädigung für den Vorteil erhalten, den ein anderer auf seine Kosten erlangt hat. Als rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis finden die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung jedoch nur dann Anwendung, wenn kein ausdrücklicher oder konkludenter Vertrag existiert. Sobald ein Vertrag fragliche Transaktion umfasst, kann sich der Kläger grundsätzlich nicht mehr auf Equity-Recht berufen, sondern muss die Klage auf vertraglichen Ansprüche nach Common Law stützen.

Dass zwischen den Parteien ein Vertrag bestand, war unstreitig. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass dieser seinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht ausgeschließe. Der versprochene Rabatt sei nicht in den Vertrag einbezogen worden, sodass er seinen Anspruch auf Equity-Recht stützen könne.

Im Unterschied zum deutschen Recht ist es in den USA einer Vertragspartei jedoch grundsätzlich nicht gestattet, etwas von Gesetzes wegen zu erlangen, nur weil im Vertrag keine Regelung dazu getroffen wurde. Das Gericht stellt klar: This doctrine applies in the abscence of a contract, not in place of one.

Zudem war auch die Anspruchsbegründung des Klägers mangelhaft. Um zu beweisen, dass die Beklagte unrechtmäßig Geld vereinnahmt hat, hätte er darlegen müssen, dass:
1) die Beklagte auf seine Kosten einen Vorteil erlangte,
2) die Beklagte dies wusste, und
3) die Beklagte den erlangten Vorteil ungerechtfertigt einbehielt.
Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung hätte möglicherweise vorliegen können, wenn die Lautsprecher einen geringeren Wert als den gezahlten Kaufpreis gehabt hätten. Dies behauptete der Kläger allerdings nicht. Unabhängig davon, ob es sich bei den angezeigten Rabatten um eine unzulässige Geschäftsmethode der Beklagten handele, hat der Kläger jene Leistung erhalten, für die er bezahlt hat. Darüber hinaus unterlief ihm der Fehler, sich bei der Begründung seines Anspruches weitgehendst auf kalifornisches Recht zu berufen, welches einen Rückgriff auf Equity-Recht unter vereinfachten Voraussetzungen zulässt. Kalifornisches Recht findet in Ohio allerdings keine Anwendung.

Ebenfalls wurde der vom Kläger im Rahmen einer Sammelklage geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung des Ohio Consumer Sales Practice Act verneint. Dieser verbietet unfaire und irreführende Verkaufsstrategien, wie das Darstellen von Rabatten, die in Wirklichkeit nicht existieren.

Jedoch kann nicht jeder getäuschte Verbraucher eine Sammelklage einreichen. Dafür muss der Verbraucher zunächst darlegen, dass die fragliche Geschäftsmethode bereits vor deren Verwendung entweder durch den Justizminister Ohios als irreführend oder sittenwidrig erklärt wurde oder ein Gericht festgestellt hat, dass die Geschäftsmethode gegen den Ohio Consumer Sales Practice Act verstößt. Anschließend müsste ein tatsächlicher Schaden dargelegt und bewiesen werden, für den die verbotene Geschäftspraktik unmittelbar kausal war. Keine der beiden Voraussetzungen legte der Kläger dar.

Zwar wäre es möglich, dass der von der Beklagten angezeigte Rabatt gegen das Gesetz verstoße. Dies müsste der Kläger jedoch in einem individuellen Rechtsstreit geltend machen, nicht im Rahmen einer Sammelklage. Aber auch dort müsste der Kläger darlegen, dass ihm durch die irreführende Werbemaßnahme ein Schaden entstanden ist, welcher nicht darin bestehen kann, dass eine Ware zu einem ihr gleichwertigen Preis gekauft wurde.
Freitag, den 18. August 2017

Patent oder Naturgesetz?

SFe - Washington.   Ein Naturgesetz darf niemand mit dem Monopol eines Patents belegen. Jeder soll auf seine Entdeckung ohne Kosten zugreifen können. Am 15. August 2017 befasste sich das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, mit der Frage, wann einem Patent ein patentuntauglicher Inhalt zugrunde liegt.

In Visual Memory LLC v. NVIDIA Corporation machte die Klägerin eine Verletzung ihres U.S. Patents Nr. 5.953.740 geltend. Auf Antrag der Beklagten wies das erstinstanzliche Gericht die Klage mangels Schlüssigkeit gemäß Rule 12(b)(6) der bundesrechtlichen Zivilprozessordnung, Federal Rule of Civil Procedure, ab. Es war der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin würden sich lediglich auf ein abstraktes Konzept zur Datenspeicherung beziehen und dass das Patent kein innovatives Konzept beinhalte, da es sich um konventionelle Rechnerkomponenten handele. Das Patent habe demnach keinen Inhalt, der unter den Schutz des Patentrechts fallen könne.

Das Bundesberufungsgericht beim Weißen Haus war anderer Meinung, hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zum weiteren Verfahren an das Ausgangsgericht zurück. Nach 35 USC §101 fällt "any new and useful process, machine, manufacture, or composition of matter, or any new and useful improvement thereof" in den Schutzbereich des Patentrechts.
Um zu verhindern, dass der Zweck des Patentrechts durch diesen weitgefassten Schutzbereich konterkariert wird, hat der Supreme Court in ständiger Rechtsprechung Naturgesetze, natürliche Phänomene und abstrakte Konzepte davon ausgenommen, da sie die Grundlage der Wissenschaft und der technologischen Entwicklung bilden, siehe Association for Molecular Pathology v. Myriad Genetics, Inc., 133 S. Ct. 2107, 2116 (2013).

Die Prüfung der Patenttauglichkeit von geltend gemachten Ansprüchen erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird von den Gerichten verlangt festzulegen, ob der behauptete Anspruch auf ein patentuntaugliches Konzept gerichtet ist. Wird dies bejaht, muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob die einzelnen Bestandteile des Anspruches ein innovatives Konzept beinhalten, welches dazu führt, dass die Natur des Anspruchs in eine patenttaugliche umgewandelt wird.

Bereits im Rahmen der ersten Prüfungsebene legte das Bundesberufungsgericht dar, dass das Patent der Klägerin nicht lediglich auf ein abstraktes Konzept kategorischer Datenspeicherung abziele, sondern es ein innovatives verbessertes Computer-Speichersystem beinhalte, wodurch die Funktionalität des Computers an sich gesteigert würde. Herkömmliche Speichersysteme sind für einen spezifischen Prozessortyp konzipiert und nur mit diesem kompatibel, da die Kompatibilität mit mehreren verschiedenen Prozessoren teuer ist und zu einer verringerten Leistungsfähigkeit des Speichersystems führt. Das von der Klägerin patentierte Speichersystem hingegen soll diese Defizite durch programmierbare Betriebseigenschaften überwinden, sodass es auf meherere verschiedene Prozessoren zugeschnitten werden könne, ohne dass eine Leitsungsminderung wie bei den herkömmlichen Speichersystemen erfolge. Dies stelle aus Sicht des Gerichts einen wesentlichen Vorteil dar. Dass die Erfindung Komponenten eines abstrakten Konzepts beinhalte, sei dabei unschädlich. Dies allein führe noch nicht zu einer Patentuntauglichkeit.

Da das Bundesgericht schon im ersten Prüfungsschritt den Inhalt des Patents nicht unter die vom Supreme Court eingeführten Einschränkungen des Schutzbereich des 35 USC §101 einordnete, konnte der zweite Prüfungsschritt unterbleiben.

Die Rvision wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie lediglich geprüft habe, ob der Inhalt des Patents der Klägerin unter den Schutzbereich des 35 USC §101 falle. Inwiefern sich 35 USC §§ 102, 103, 112 auf die durch das Patent geltend gemachten Ansprüche auswirken, muss das erstinstanzliche Gericht im weiteren Verfahren prüfen.
Sonntag, den 13. August 2017

Amerikanische Staatsbürgerschaft ohne Wahlrecht
Taxation without Representation

SFe - Washington.   Zu den Vereinigten Staaten von Amerika gehören nicht nur die 50 Bundesstaaten, sondern auch einige Territorien wie der District of Columbia. An den Kongresswahlen dürfen sich jedoch lediglich die Bundesstaaten beteiligen, da nur diese als Wahlbezirke gelten. Dies führt dazu, dass der District of Columbia, Amerikanisch-Samoa, Guam, die Nördlichen Marianen, Puerto Rico und die Amerikanischen Jungferninseln nicht durch Abgeordnete im Repräsentantenhaus vertreten sind. Neuerdings dürfen sie nicht-stimmberechtigte Delegierte entsenden. Taxation without Representation ist vor allem deshalb problematisch, weil der Kongress der Gesetzgeber ist und das alleinige Initiativrecht bei Steuer- und Haushaltsgesetzen besitzt.

In Igartúa v. Trump reichte der puertorikanische Antragssteller eine Petition zur Anhörung nach 28 U.S.C. §2284(a) ein und rügte in dem mangelnden Wahlrecht einen Verstoß gegen die Verfassung. Wiederholt lehnte am 9. August 2017 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston den Antrag ab.

Das Gericht entschied mehrheitlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Anhörung nach 28 USC §2284(a) nicht vorliegen. Aus der Verfassung leite sich zu Gunsten Puerto Ricos kein Wahlrecht für Kongressabgeordnete ab. Allenfalls werde dem Kongress durch die Verfassung die Zuteilung Puerto Ricos zu einem Wahlbezirk gestattet. Zwar verlangt der International Covenant on Civil and Political Rights eine Vertretung Puerto Ricos auch im Kongress, ein solcher Anspruch sei jedoch keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Aufteilung der Wahlbezirke, sodass kein Fall des 28 USC §2284(a) vorliege.

Obwohl diese Entscheidung nicht überrascht, teilten nicht alle Richter der Kammer diese Auffassung und legten mit lesenswerter Mindermeinung dar, dass es sich bei dem Ausschluss mehrerer Millionen US-Bürger vom Wahlrecht um einen eklatanten Verstoß gegen grundlegende Rechte der Demokratie handelt.
Freitag, den 11. August 2017

Old Age Clause in CEO Employment Pact

SFe - Washington.  A German private limited company hired a chief executive officer with a fixed-term employment contract that ran through 2018 but terminated him in 2016 at age 60 under a retirement age clause in the same contract.

The CEO sued, claiming a violation of sections 1 and 7(1) of the General Equal Treatment Act (AGG). The statute is fairly new and lacks precedential construction on the issue. On June 29, 2017, the Court of Appeal, Oberlandesgericht, in the Hamm district de­ci­ded in the matter 8 U 18/17 that the contractual retirement age clause was compatible with the anti-age-discrimination statute. It determined that the parties had reasonably considered the age issue in the context of the plaintiff's eligibility for a company pen­si­on on termination.

In general, top management enjoys less protection than other employees, so company interests may legitimately outweigh the employee's interests. The court did not ad­dress the issue whether the AGG applies to top management or only their subordina­tes because it would not have changed the outcome in this dispute. However, the court granted leave to appeal its decision to the German Supreme Court for Civil Matters in Karlsruhe, where it is docketed as BGH II ZR 244/17.
Sonntag, den 6. August 2017

Verbraucherschutz für Internet-Bewertungen

SFe - Washington. Durch den Consumer Review Fairness Act of 2016 wird auf bundesrechtlicher Ebene der amerikanische Verbraucherschutz erstmals ge­setz­lich gestärkt.

Verbraucher sind nun seit dem Frühjahr bei ihren Internet-Bewertungen ge­schützt und sind nicht mehr der Willkür von AGB-Verwendern ausgesetzt. Bis­lang lag es im Ermessen der Anbieter, ihre AGB so zu gestalten, dass Ver­brau­cher für ver­öffentlichte Bewertungen zur Haftung herangezogen werden konn­ten. Dies behinderte nicht nur erheblich die Meinungsfreiheit. Auch Un­ter­neh­men, die sich um positive Bewertungen und damit um ihren guten Ruf be­mü­hen, wurden auf diese Weise benachteiligt.

Das Gesetz zum Schutz der Verbraucherbewertungen schafft Abhilfe. Der Bun­des­ge­setz­geber erlaubt sich mit ihm, eine Vertragsmaterie zu regeln, ob­wohl die Einzelstaaten für Ver­tragsrecht zuständig sind. Er kann sich auf die Com­mer­ce Clau­se der Bundesverfassung berufen. Der CRFA regelt, inwieweit in den ABG verwendete Klauseln unzulässig und folglich nichtig sind. Zudem wird die Ver­wen­dung solcher Klauseln untersagt.

Ähnlich wie im deutschen Recht liegen nach dem CRPA AGB vor, wenn es sich um vorformulierte und vom Vertragspartner verwendete Vertragsbedingungen handelt, auf die der Einzelne nicht durch individuelles Verhandeln Einfluss neh­men kann. Allerdings ist er nach §2(a)(3)(B) auf Verträge mit Arbeitnehmern und Freiberuflern unanwendbar.

Das CRFA legt drei Inhalte von Klauseln fest, die zur Nichtigkeit führen:,
1. Verbrauchern mit AGB zu verbieten oder sie darin zu beschränken, Be­wer­tungen im Internet über Waren, Dienstleistungen oder Kun­den­dienst ab­zu­geben.
2. Das Erheben von Vertragsstrafen gegen Personen, die eine nach dem CRFA geschützte Bewertung abgeben.
3. Regelungen zur Übertragung oder Verpflichtung zur Übertragung der Rechte am geistigen Eigentum an den abgegebenen Be­wer­tun­gen.
Keine Auswirkung entfaltet der CRFA auf gesetzliche Verschwiegen­heits­pflich­ten, zivilrechtliche Klagen wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nach­re­de sowie einseitig gestellten AGB über Bild- und Videomaterial für ge­werb­li­che Zwecke.

Unberührt bleibt auch das Recht, Bewertungen von der eigenen Internetseite zu entfernen oder zu verbieten, die
1. persönliche Informationen oder Abbildungen anderer Personen ent­hal­ten,
2. verleumderisch, schikanierend, missbräuchlich, obszön, vulgär sind, sexuelle Handlungen betreffen oder eine Diskriminierung ins­be­son­de­re der Rasse, des Geschlechts, der Sexualität, oder Ethnik darstellen,
3. in keinerlei Zusammenhang zu den Waren oder Dienstleistungen der Vertragspartei stehen, oder
4. offenkundig falsch oder missbräuchlich sind.
Auch bleiben AGB ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie Bewertungen ver­bie­tet, die Geschäftsgeheimnisse oder Finanzinformationen, Personal- oder Kran­ken­ak­ten, Strafverfolgungseintragungen, einen gesetzeswidrigen Inhalt oder Computerviren enthalten.

Die Rechtsfolge eines Verstoßes richtet sich nach dem Federal Trade Com­mis­si­on Act. Somit sind verbotene Klauseln nicht nur nichtig. Sie können auch zu Bußgeld oder gerichtlicher Verfügung führen. Vollzugsbehörde ist dabei die Bundes­han­dels­kom­mis­sion FTC oder der Justizminister der Einzelstaaten.
Donnerstag, den 03. August 2017

Trump kritisiert, unterzeichnet Russland-Sanktionen

SFe - Wash­ing­ton.   Am 2. August 2017 un­ter­zeichnete Trump wi­der­wil­lig den Coun­te­ring Ame­ri­ca's Ad­ver­sa­ries Through Sanc­ti­ons Act in H.R. 3364, der um­fang­reiche Sanktionen ge­gen Russland, den Iran und Nord­ko­rea vorsieht. Zwar weise das Gesetz aus seiner Sicht erhebliche Mängel auf. Dennoch ent­schied er sich zum Wohle der nationalen Einheit zur Un­ter­zeich­nung.

Dabei empört er sich vor allem über die angebliche Verfassungswidrigkeit meh­rerer Bestimmungen, die ihn in seiner, ihm als Präsidenten, nach der Ver­fas­sung gebührenden Autorität untergraben. Er sieht sich in seiner Rolle als Deal­ma­ker be­einträchtigt.

Seine Kritik rührt daher, dass nun dem Kongress die Überprüfung wichtiger Maß­nah­men bezüglich der gegen Russland verhängten Sanktionen obliegt und so sichergestellt wird, dass der Präsident nicht eigenwillig Sanktionen auf­heben darf, vgl. §216.

Das Gesetz verhängt weitreichende Sanktionen gegen Russland, die mehrere Wirtschaftszweige, insbesondere die Energie- und Finanzsektoren, auch extra­ter­ri­torial treffen. Für die Export Control & OFAC Sanctions-Partner der Ausbil­der­kanzlei der Verfasserin nicht ungünstig. Ob Trump merkt, dass er in der Außenhandelspolitik zum Eunuchen wurde?
Montag, den 31. Juli 2017

The Danger of Electronic Surveillance of Staff
Poisonous Digital Harvest

SFe - Washington. The top German court for employment matters in Erfurt examined whether an employer may electronically monitor its employees, using a keylogging system. It published its decision on July 27, 2017 in the matter 2 AZR 681/16. The defendant employer had installed keylogging spyware on all of its computers in order to observe their use by its staff whom it had informed about the measure. A dismissed staffer sued the company whose spyware proved that the plaintiff had used its computer extensively for personal matters during working hours.

The German Supreme Court for Employment Matters, Bundesarbeitsgericht, decided that the generalized, non-specific surveillance of employees violates the right of privacy in Art. 2(I) of the German Federal Constitution in conjunction with its Art. 1(I) when the employer lacks reasonable cause to suspect a violation of work rules which relates to §32(I) of the Federal Data Protection Statute. An employer needs a reasonable suspicion that the employee commits an offense or another serious violation. The disputed matter lacked a specific cause so that the dismissal was void, as the digital harvest was poisonous.

At first glance, German and American Federal Law seem to converge in the area of privacy at the place of employment. In New Orleans, The United States Circuit Court of Appeals for the Fifth Circuit had decided on July 25, 2017 in T-Mobile USA Inc. v. NLRB with a similar result. However, the context in the T-Mobile case was different: Some monitoring is illegal when it impacts unionization efforts.
S. Feser

Email: sonjafeser@web.de


Die Verfasserin ist Rechts­referendarin in der Wahl­station in Washington, DC, USA.

Das Referendariat leistete sie im Bezirk des Oberlandesgerichts Jena ab.

Bereits während ihres Studiums an der Universität Passau sammelte sie durch ein Auslandssemester in Santiago de Compostela, Spanien, erste Erfahrungen im ausländischen Recht.

Ihren Schwerpunktbereich belegte die Verfasserin im Arbeits- und Gesellschaftsrecht.

Sie engagierte sich bei ELSA-Passau
e. V., indem sie
u. a. eine Studienfahrt nach Genf und Lausanne sowie Workshops zum Schreiben von Haus- und Seminararbeiten organisierte und Ansprechpartnerin für prüfungsrechtliche Fragen war.

Zudem war sie Teil der Volleyball Unimannschaft der Universität Passau.

Nachdruck mit freundlicher Genehmigung des German American Law Journal. Es veröffentlicht Fachberichte zum amerikanischen Recht auf Deutsch seit 1991.